
Mehrere Minijobs gleichzeitig zu haben, ist grundsätzlich erlaubt – entscheidend ist jedoch, dass die aktuelle monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro insgesamt nicht überschritten wird. Wichtig dabei sind auch die geltenden Regelungen zur Sozial- und Rentenversicherung. Der folgende Überblick zeigt, welche Vorgaben eingehalten werden müssen und worauf bei der Kombination mehrerer Minijobs zu achten ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Einkommensgrenze: Minijobs sind aktuell auf 556 € monatlich begrenzt – diese sogenannte 556 Euro Grenze bringt steuerliche Vorteile und rechtlichen Schutz mit sich.
- Mehrere Minijobs: Möglich, solange die Gesamteinkommensgrenze nicht überschritten wird; weitere Jobs müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden.
- Sozialversicherung: Renten- und Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich; Befreiung von der Rentenversicherung ist auf Antrag möglich.
Grundlegendes zu Minijobs
Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Einkommen durchschnittlich 556 Euro nicht übersteigt. Diese Verdienstgrenze macht Minijobs besonders attraktiv für Personen, die sich etwas hinzuverdienen möchten, ohne in vollem Umfang steuerpflichtig zu werden. Sowohl regelmäßige als auch einmalige Zahlungen können dabei berücksichtigt werden, solange der Durchschnitt im Rahmen bleibt.
In der Regel werden Minijobs pauschal versteuert. Für Arbeitnehmer bedeutet das häufig, dass keine zusätzlichen Steuern anfallen.
Darüber hinaus gelten für Minijobber grundlegende arbeitsrechtliche Schutzregelungen: Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und unterliegen dem gesetzlichen Kündigungsschutz.
Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags ist empfehlenswert, auch wenn ein mündlicher Vertrag rechtlich zulässig ist.
Minijobs bieten somit eine flexible und rechtlich abgesicherte Möglichkeit, das Einkommen zu ergänzen.
Rentenversicherung und Minijobs
Seit 2013 unterliegen Minijobs grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden.
Minijobber haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen. Eine einmal erteilte Befreiung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs.
Der Antrag auf Befreiung muss rechtzeitig beim jeweiligen Arbeitgeber eingereicht werden und wird ab dem Monat wirksam, in dem er dort eingeht. Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, bereits erfolgte Meldungen zur Sozialversicherung entsprechend zu korrigieren, um eine korrekte Abführung der Beiträge sicherzustellen.
Krankenversicherung und Minijobs
Minijobber müssen in der Regel selbst für ihren Krankenversicherungsschutz sorgen. Liegt das Einkommen innerhalb der Verdienstgrenze von 556 Euro, entstehen keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wird diese Grenze überschritten, kann eine Versicherung über die Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft erforderlich werden.
Daher ist es wichtig, die eigene Versicherungssituation regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf anzupassen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

Wie viele Minijobs sind erlaubt?
Mehrere Minijobs sind grundsätzlich möglich, solange der monatliche Gesamtverdienst 556 Euro nicht übersteigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei einem oder mehreren Arbeitgebern erfolgen. Entscheidend ist allein, dass die Verdienstgrenze insgesamt eingehalten wird.
Ein Beispiel: Eine Reinigungskraft verdient 220 Euro in einem Minijob und 330 Euro in einem weiteren – zusammen 550 Euro. Da der Gesamtverdienst unter der Grenze liegt, handelt es sich weiterhin um Minijobs.
Wird die Grenze überschritten, gelten die Beschäftigungen nicht mehr als geringfügig, was sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hat. Daher ist eine sorgfältige Kontrolle der Einkünfte unerlässlich.
Zwei Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung sind bis zu zwei Minijobs erlaubt – solange der Gesamtverdienst 556 Euro monatlich nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, werden alle Minijobs versicherungspflichtig.
Während der erste Minijob in der Regel pauschal versteuert bleibt, wird ein weiterer dem Hauptjob zugeordnet und unterliegt der regulären Steuer- und Beitragspflicht. Er muss bei der Krankenkasse als versicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet werden.
Zusätzlich kann eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen werden, wenn sie zeitlich befristet ist und bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt. Verdienste aus Minijobs und kurzfristigen Tätigkeiten werden getrennt behandelt.
Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Minijob-Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen zu informieren – insbesondere dann, wenn diese die Interessen des Hauptarbeitgebers berühren könnten. Auch bei mehreren Minijobs ist eine vollständige Angabe aller bestehenden Beschäftigungen notwendig.
Arbeitgeber sollten bei der Einstellung gezielt nach weiteren Jobs fragen, um die sozialversicherungsrechtliche Situation korrekt beurteilen zu können. Diese Angaben werden idealerweise im Einstellungsfragebogen festgehalten, um Missverständnisse und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Ebenso sind Arbeitgeber angehalten, alle relevanten Informationen klar und vollständig zur Verfügung zu stellen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Problemen bei der Abrechnung und Versicherung führen.
Mehrere Minijobs bei demselben Arbeitgeber
Wer mehrere Minijobs bei demselben Arbeitgeber ausübt, hat in der Regel nur ein einheitliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dabei zählt die gesamte Vergütung – insbesondere im Hinblick auf die Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, kann eine Versicherungspflicht eintreten.
Auch wenn Einsätze an verschiedenen Standorten erfolgen, bleibt es bei einem Beschäftigungsverhältnis, solange derselbe Arbeitgeber beteiligt ist. Eine Ausnahme kann bestehen, etwa im Rahmen einer Berufsausbildung.
Kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs
Kurzfristige Minijobs unterscheiden sich klar von Minijobs mit Verdienstgrenze. Sie unterliegen keiner Einkommensgrenze, sind jedoch zeitlich begrenzt: maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr – unabhängig davon, bei wie vielen Arbeitgebern die Tätigkeit erfolgt.
Mehrere kurzfristige Minijobs sind erlaubt, solange die Gesamtzeitgrenze nicht überschritten wird. Dabei wird die Dauer aller kurzfristigen Beschäftigungen im Jahr zusammengerechnet. Ein Arbeitstag zählt nur einmal, selbst wenn an diesem Tag für mehrere Arbeitgeber gearbeitet wird.
Kurzfristige Minijobs sind in der Regel sozialversicherungsfrei, was sie finanziell attraktiv macht. Die Anmeldung erfolgt üblicherweise über die Minijob-Zentrale, wodurch die Beschäftigung offiziell registriert ist.
Besondere Fälle: Rentner und Studierende
Auch Rentner und Studierende dürfen mehrere Minijobs ausüben – unter bestimmten Bedingungen. Für Altersrentner gilt: Sie können grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Bei Erwerbsminderungsrentnern gelten höhere, aber begrenzte Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich angepasst werden.
Beamte im Ruhestand unterliegen gesonderten Regelungen, bei denen sich die Hinzuverdienstgrenze nach der Besoldungsgruppe richtet.
Für Empfänger einer Hinterbliebenenrente darf der Verdienst aus einem Minijob bestimmte Freibeträge nicht überschreiten, um eine Rentenkürzung zu vermeiden.
Studierende müssen besonders auf die Einhaltung der Verdienst- und Zeitgrenzen achten, um ihren Studentenstatus und damit verbundene Vorteile wie die Familienversicherung nicht zu gefährden. Bei mehreren Minijobs zählt der gesamte Verdienst – eine Überschreitung kann zu sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Minijobs: Flexibel, aber mit Regeln
Minijobs bieten eine flexible Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen – ob neben einer Hauptbeschäftigung, im Studium oder im Ruhestand.
Zentrale Aspekte sind die Verdienstgrenze, die Renten- und Krankenversicherung sowie die Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Auch die gleichzeitige Ausübung mehrerer Minijobs ist unter bestimmten Bedingungen möglich, ebenso wie besondere Regelungen für Rentner und Studierende.
Richtig genutzt, können Minijobs eine sinnvolle Ergänzung zum Einkommen darstellen. Wichtig ist jedoch, die gesetzlichen Vorgaben im Blick zu behalten und sich regelmäßig über Änderungen zu informieren.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Minijobs darf man haben?
Es dürfen mehrere Minijobs ausgeübt werden, solange die Minijob Grenze von insgesamt 556 Euro pro Monat nicht überschritten wird.
Muss ich meinen Arbeitgeber über zusätzliche Minijobs informieren?
Ja, der Arbeitgeber muss über alle zusätzlichen Minijobs informiert werden, insbesondere wenn diese die Interessen des Hauptarbeitgebers beeinträchtigen könnten.
Wie wirkt sich ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung auf die Steuerpflicht aus?
Ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung wird steuerlich dem Hauptjob zugeordnet, was zur Folge hat, dass Lohnsteuer anfällt. Daher ist es wichtig, sich über die steuerlichen Auswirkungen im Klaren zu sein.
Was ist der Unterschied zwischen einem Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung?
Der Hauptunterschied zwischen einem Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung liegt in der Verdienstgrenze und der Dauer: Ein Minijob erlaubt bis zu 556 Euro monatlich, während eine kurzfristige Beschäftigung auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr beschränkt ist.
Können Rentner unbegrenzt dazuverdienen?
Rentner können mit Minijobs meist tatsächlich unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies ermöglicht es, zusätzliches Einkommen zu generieren, während die Rentenansprüche vollständig erhalten bleiben.